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VGH Hessen - Entscheidung vom 18.04.2012

1 A 1522/11

Normen:
BeamtVG § 52 Abs 2, BeamtVG § 55, BeamtVG § 62 Abs 2, BGB § 242, BGB § 818 Abs 4, BGB § 820 Abs 1 S 2
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2
BGB § 818 Abs. 4
BGB §§ 820 Abs. 1 S. 2
BeamtVG § 55
BeamtVG § 62 Abs. 2 Nr. 2

Fundstellen:
DÖV 2012, 691
NVwZ 2012, 9
NVwZ-RR 2012, 936

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 2. März 2011 - 7 K 769/10.GI - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der [...]
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