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VGH Bayern - Entscheidung vom 25.09.2012

22 ZB 12.731

Normen:
Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG
§ 34d Abs. 2 Nr. 1 GewO
Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG.
BayVwVfG Art. 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
GG Art. 12 Abs. 1 S. 1
GewO § 34d Abs. 2 Nr. 1

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt. I. Der **** geborene Kläger [...]
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