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VGH Bayern - Entscheidung vom 30.03.2012

9 B 11.1465

Normen:
§ 12a Abs. 1 Apothekengesetz (ApoG)
§ 14 Abs. 5 ApoG
§ 1 Heimgesetz
ApoG § 12a Abs. 1
ApoG § 14 Abs. 5
HeimG § 1

Fundstellen:
DÖV 2013, 81

I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch [...]
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