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VGH Bayern - Entscheidung vom 04.09.2012

22 ZB 11.1007

Normen:
§ 1 Abs. 1, Abs. 3 a, Abs. 4 und Abs. 5, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2, § 11 IHK-G;
Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG;
Art. 28 ff. und 56 ff. AEUV;
§ 31 Abs. 1 BVerfGG
BVerfGG § 31 Abs. 1
IHK-G § 2
IHK-G § 3
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1

Fundstellen:
NVwZ 2012, 8
NVwZ 2013, 236

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 459 Euro festgesetzt. I. Die Klägerin betreibt [...]
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