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VGH Bayern - Entscheidung vom 14.05.2012

7 CE 12.370

Normen:
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2
HGB § 285 Nr. 9 Buchst. a), § 286 Abs. 4
BayPrG Art. 4
GO Art. 94 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 3 Satz 2 und 3
KommZG Art. 26 Abs. 1 Satz 1, Art. 40 Abs. 1 Satz 1
GO Art. 94 Abs. 1 S. 1 Nr. 5
KommZG Art. 26 Abs. 1 S. 1
BayPrG Art. 4 Abs. 1
HGB § 285 Nr. 9 Buchst. a)
GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1

Fundstellen:
DÖV 2012, 737
NVwZ-RR 2012, 6
NVwZ-RR 2012, 769

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 15. Februar 2012 (Az. B 3 E 11.709) wird abgeändert. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird in vollem Umfang abgelehnt. II. Der [...]
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