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VGH Bayern - Entscheidung vom 09.01.2012

3 CE 11.1690

Normen:
§ 123 VwGO
Art. 33 Abs. 2 GG
§ 8 Abs. 1Nr. 3, § 9 BeamtStG
Art. 33 Abs. 2 GG
BeamtStG § 8 Abs. 1 Nr. 3
BeamtStG § 9
GG Art. 33 Abs. 2
VwGO § 123
§ 123 VwGO
§ 8 Abs. 1Nr. 3, § 9 BeamtStG

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird [...]
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