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VGH Bayern - Entscheidung vom 27.11.2012

22 A 09.40034

Normen:
Art. 14 Abs. 3 Sätze 1 und 3 GG, § 114 Satz 2 VwGO, Art. 184 EGBGB
Art. 14 Abs. 3 Sätze 1 und 3 GG, § 1004 Abs. 1
Art. 14 Abs. 3 Sätze 1 und 3 GG, § 1018 BGB
Art. 14 Abs. 3 Sätze 1 und 3 GG, § 18 Abs. 1 Satz 2
Art. 14 Abs. 3 Sätze 1 und 3 GG, § 18e Abs. 6 Satz 1
Art. 14 Abs. 3 Sätze 1 und 3 GG, § 22 Abs. 2 AEG
Art. 14 Abs. 3 Sätze 1 und 3 GG, § 11 Abs. 10 Buchst. a und b und Abs. 17 Satz 2
Art. 14 Abs. 3 Sätze 1 und 3 GG, § 12 Abs. 1 Satz 1 EBO
Art. 14 Abs. 3 Sätze 1 und 3 GG, § 2 Abs. 1 EBKrG
GG Art. 14 Abs. 3
AEG § 18 Abs. 1 S. 2
AEG § 22 Abs. 2
EBKrG § 2 Abs. 1
EBO § 12 Abs. 1 S. 1

I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die [...]
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