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VGH Bayern - Entscheidung vom 25.07.2012

22 ZB 11.211

Normen:
§ 3 Abs. 5 Satz 1 GefStoffV vom 23.12.2004 (BGBl. I S. 3758)
§ 17 Abs. 1 Satz 2 GefStoffV vom 23.12.2004 (BGBl. I S. 3758)
§ 20 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 GefStoffV vom 23.12.2004 (BGBl. I S. 3758)
Art. 2 Abs. 1 KG
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG
Art. 16 Abs. 5 KG
Nr. 7.II.9 Tarifstelle 2.7 KVz
GefStoffV 2004 § 3 Abs. 5 S. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
GefStoffV 2004 § 17 Abs. 1 S. 2

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 509 Euro festgesetzt. I. Die Klägerin, eine [...]
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