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VG Stuttgart - Entscheidung vom 30.01.2012

11 K 2368/11

Normen:
AufenthG § 11 Abs. 1 S. 3
AufenthG § 11 Abs. 1 S. 4

Fundstellen:
ZAR 2012, 12

Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.05.2011 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung unter Beachtung der [...]
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