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VG Freiburg - Entscheidung vom 11.12.2012

3 K 1867/10

Normen:
UmwRG § 2
BImSchG § 6
BNatSchG § 63
BNatSchG § 64
BNatSchG § 34
BNatSchG § 44
BNatSchG § 45
BNatSchG § 26
BNatSchG § 67

Die Änderungsgenehmigung des Regierungspräsidiums X vom 01.09.2010 wird mit Ausnahme von Ziff. 1.2 aufgehoben. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers je [...]
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