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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 01.06.2012

15 A 2650/11

Normen:
VwGO § 161 Abs. 2 S. 1

Fundstellen:
DÖV 2012, 691

Das Verfahren wird eingestellt. Das erstinstanzliche Urteil ist wirkungslos. Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Klägerin. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.463,18 Euro festgesetzt. Nachdem die [...]
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