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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 21.06.2012

18 A 1459/11

Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
AufenthG § 28 Abs. 1 Nr. 1

Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 15.000,-- € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. [...]
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