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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 23.07.2012

17 B 779/12

Normen:
AuslG a.F. § 2 Abs. 1
AufenthG § 21 Abs. 2

Fundstellen:
DÖV 2013, 242
ZAR 2013, 160

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 1545/12 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. Februar 2012 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des [...]
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