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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 19.12.2012

16 A 1451/10

Normen:
GO NRW § 100 Abs. 3
StiftG NRW § 2
BGB § 80 Abs. 2; BGB
§ 81 Abs. 1
BGB § 134
BGB § 80 Abs. 2
StiftG NRW § 15 Abs. 2 S. 1

Fundstellen:
DÖV 2013, 358

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 21. Mai 2010 geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten beider Instanzen. Die Klägerin darf die Vollstreckung [...]
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