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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 14.11.2012

1 A 1579/10

Normen:
BeamtStG §45
LRKG NRW §5
LRKG NRW §7
LRKG NRW §8
LRKG NRW §9
BGB §242
LRKG § 1 Abs. 1 NRW
LRKG § 1 Abs. 2 NRW
LRKG § 2 Abs. 1 NRW
LRKG § 3 Abs. 8 S. 1 NRW
LRKG § 5 NRW
LRKG § 7 Abs. 1 NRW
LRKG § 8 Abs. 1

Fundstellen:
DÖV 2013, 239
NVwZ-RR 2013, 225
NVwZ-RR 2013, 6
ZBR 2013, 281

Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe [...]
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