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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 20.04.2012

13 E 64/12

Normen:
VwVG NRW § 61
VwVG NRW § 76
GlüStV § 9 Abs. 1
GlüStV § 3
GlüStV § 4
AktG § 76 Abs. 1
AktG § 78 Abs. 1

Fundstellen:
DÖV 2012, 652

Auf die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 2011 geändert. Gegen die Vorstandsmitglieder der Vollstreckungsschuldnerin, Herrn G. P. , .... B. , [...]
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