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OVG Mecklenburg-Vorpommern - Entscheidung vom 24.10.2012

5 E 89/12

Normen:
GKG § 52 Abs. 1
ZPO § 9 S. 1
SächsKAG § 3 Abs. 1 Nr. 5 lit b
GKG § 3 Abs. 3
AO §§ 234 Abs. 1 S. 1, 238 Abs. 1 S. 1
GKG § 63 Abs. 2 S. 1
SächsKAG § 3 Abs. 3

Die Beschwerde, über die der Berichterstatter gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG als Einzelrichter entscheidet, ist zulässig. Insbesondere ist der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, indem er eine [...]
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