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OLG Köln - Entscheidung vom 26.09.2012

8 AR 67/12

Zuständig ist das Amtsgericht Bonn. Als zuständiges Gericht ist gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO das Amtsgericht Bonn zu bestimmen. 1. Da das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof wäre, wird das [...]
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