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OLG Karlsruhe - Entscheidung vom 28.02.2012

17 U 72/11

Normen:
BGB § 154 Abs. 1 S. 1
ZPO § 1029

1. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91a ZPO ). 2. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 19.950,50 € festgesetzt. I. Der Kläger hat mit der Klage die Freistellung von Ansprüchen der [...]
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