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OLG Düsseldorf - Entscheidung vom 22.05.2012

III-3 RVGs 31/12

Normen:
RVG § 58 Abs. 3

Dem Pflichtverteidiger wird für das ganze Verfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 44.700 € bewilligt. Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt erhalten hat, sind nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen. [...]
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