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LSG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 30.03.2012

L 18 KN 18/10 B

Auf die Beschwerde des Erinnerungsführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 21.12.2009 geändert. Als weitere aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wird ein Zahlbetrag von EUR 140,89 festgesetzt. [...]
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