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LSG Baden-Württemberg - Entscheidung vom 03.08.2012

L 11 KR 2566/12 ER-B

Normen:
SGB X § 39 Abs. 2
SGB X § 45
SGB V § 240 Abs. 4 S. 2
SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 08.05.2012 abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 27.02.2012, mit dem [...]
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