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LSG Baden-Württemberg - Entscheidung vom 26.06.2012

L 11 KR 5856/09

Normen:
SGB V § 109
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1
GG Art. 20 Abs. 1
KHEntgG § 7 S. 1 Nr. 1
KHG § 17b
SGB V § 109 Abs. 4 S. 2
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3
SGB V § 112 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
SGB V § 12 Abs. 1
SGB V § 2 Abs. 1 S. 3
SGB V § 39 Abs. 1 S. 1

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24.09.2009 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 70.112,59 € [...]
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