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LG Köln - Entscheidung vom 02.05.2012

26 O 351/11

Normen:
UKlaG § 1
BGB § 307 Abs. 1
BGB § 309
BGB § 646
BGB § 651k

Fundstellen:
RRa 2012, 244-246

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen, oder von [...]
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