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LG Köln - Entscheidung vom 27.03.2012

3 O 459/10

Normen:
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 307 Abs. 1

Fundstellen:
BB 2012, 1053-1054
GWR 2012, 252

Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 117.753,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2011 zu zahlen. Die Kosten des [...]
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