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LG Freiburg - Entscheidung vom 21.05.2012

8 O 21/12

Normen:
StVO § 7 Abs. 5
StVG § 18 Abs. 1
BGB § 249

Fundstellen:
NJW-RR 2013, 478-481
NZV 2013, 345
NZV 2013, 6

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 7.021,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2011 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen [...]
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