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LG Flensburg - Entscheidung vom 18.04.2012

9 O 3/12

Normen:
EEG § 5 Abs. 1

Fundstellen:
ZNER 2012, 317

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Der Streitwert wird auf 487.900,00 € festgesetzt. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war [...]
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