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KG - Entscheidung vom 05.01.2012

1 ARs 26/11

Normen:
RVG § 51

Dem Zeugenbeistand, Rechtsanwalt Dr. O., wird eine Pauschgebühr in Höhe von 760,00 EUR bewilligt. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. Die Voraussetzungen des § 51 RVG für die Zuerkennung einer Pauschgebühr [...]
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