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FG München - Entscheidung vom 11.12.2012

2 V 3070/12

Normen:
FGO § 69 Abs. 4 S. 1
FGO § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 2

Fundstellen:
DStRE 2014, 49

1. Der Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 29.08.2012 wird in Höhe von 2.908 Euro, der Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 13.01.2012 wird in Höhe von 5.912 Euro jeweils für die Dauer der Rechtshängigkeit der [...]
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