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EuG - Entscheidung vom 22.05.2012

Rs. T-300/10

Normen:
Verordnung 1049/2001/EG vom 30.05.2001 Art. 1 Abs. 2
Verordnung 1049/2001/EG vom 30.05.2001 Art. 4 Abs. 1 Buchst. b
Verordnung 1049/2001/EG vom 30.05.2001 Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2
AEUV Art. 296

Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Beschluss der Europäischen Kommission vom 29. April 2010 wird für nichtig erklärt, soweit darin stillschweigend der Zugang zu den von ihr dem Mitarbeiter des Europäischen Bürgerbeauftragten vorgelegten [...]
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