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EuG - Entscheidung vom 19.04.2012

Rs. T-162/09

Normen:
EG Art. 230 Abs. 4
Verordnung 91/2009/EG vom 26.01.2009 Art 1 Abs. 1
Verordnung 91/2009/EG vom 26.01.2009 Art 1 Abs. 2
VerfO EuG Art. 114

Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Die Adolf Würth GmbH & Co. KG und die Arnold Fasteners (Shenyang) Co. Ltd tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union und die des [...]
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