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EuG - Entscheidung vom 12.07.2012

Rs. T-61/11

Normen:
Verordnung 207/2009/EG vom 26.02.2009 Art. 8 Abs. 1 Buchst. b
Verordnung 207/2009/EG vom 26.02.2009 Art. 53 Abs. 1 Buchst. a

Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Vermop Salmon GmbH trägt die Kosten. Vorgeschichte des Rechtsstreits Am 7. Februar 2006 meldete die Streithelferin, die Leifheit AG, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom [...]
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