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EuG - Entscheidung vom 28.03.2012

Rs. T-123/09

Normen:
EG Art. 87 Abs. 1
EG Art. 88 Abs. 2
EG Art. 88 Abs. 3
EG Art. 230 Abs. 4
Verordnung 659/1999/EG vom 22.03.1999 Art. 1 Buchst. h
Verordnung 659/1999/EG vom 22.03.1999 Art. 4 Abs. 2
Verordnung 659/1999/EG vom 22.03.1999 Art. 4 Abs. 3
Verordnung 659/1999/EG vom 22.03.1999 Art. 6 Abs. 1
Verordnung 659/1999/EG vom 22.03.1999 Art. 7 Abs. 3
Verordnung 659/1999/EG vom 22.03.1999 Art. 7 Abs. 4
Verordnung 659/1999/EG vom 22.03.1999 Art. 11 Abs. 1
Verordnung 659/1999/EG vom 22.03.1999 Art. 20 Abs. 2

Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Ryanair Ltd trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission und der Alitalia - Compagnia Aerea Italiana SpA. 3. Die Italienische Republik trägt ihre eigenen [...]
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