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BVerwG - Entscheidung vom 13.08.2012

4 KSt 1.12 (4 B 17.12)

Normen:
GKG § 66 Abs. 6 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 13.08.2012 - Aktenzeichen 4 KSt 1.12 (4 B 17.12)

DRsp Nr. 2012/17524

Zurückweisung einer Erinnerung gegen die Kostenrechnung einer Urkundsbeamtin

Tenor

Die Erinnerung der Klägerin gegen die Kostenrechnung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 4. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 6 S. 1;

Gründe

Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter zu entscheiden ist, hat keinen Erfolg, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die angefochtene Kostenrechnung fehlerhaft ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG .