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BVerwG - Entscheidung vom 25.07.2012

1 B 11.12 (1 C 17.12)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
AufenthG § 5 Abs. 1
AufenthG § 25a Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 25.07.2012 - Aktenzeichen 1 B 11.12 (1 C 17.12)

DRsp Nr. 2012/18649

Zulassung einer Revision zur Klärung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG

Tenor

Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 27. März 2012 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 GKG ).

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; AufenthG § 5 Abs. 1 ; AufenthG § 25a Abs. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet.

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG geben, insbesondere in Bezug auf die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG .

Vorinstanz: OVG Schleswig-Holstein, vom 27.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LB 12/11