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BVerwG - Entscheidung vom 19.09.2012

8 B 44.12 (8 C 40.12)

Normen:
GlüStV § 4 Abs. 1 S. 1
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 19.09.2012 - Aktenzeichen 8 B 44.12 (8 C 40.12)

DRsp Nr. 2012/20064

Zulassung der Revision i. Zshg. mit einem Streit über die Rechtfertigung einer vollständigen Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch den glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalt gem. § 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV

Tenor

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 17. Februar 2012 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 30 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GlüStV § 4 Abs. 1 S. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde der Beteiligten hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Im Revisionsverfahren wird u.a. voraussichtlich zu klären sein, ob der glücksspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV eine vollständige Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten nur rechtfertigt, wenn die fehlende Erlaubnisfähigkeit abschließend festgestellt worden ist.

Auf die weiter geltend gemachten Zulassungsgründe kommt es im Hinblick auf die erfolgreiche Grundsatzrüge nicht an.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VGH, vom 17.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 11.482