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BVerwG - Entscheidung vom 26.11.2012

3 B 37.12

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
FG § 17 Abs. 5

BVerwG, Beschluss vom 26.11.2012 - Aktenzeichen 3 B 37.12

DRsp Nr. 2012/23574

Zulassung der Revision bzgl. Klärung der Feststellung von Anspruchsschäden von Pflichtteilsberechtigten als anteiliger Miteigentumsschaden

Tenor

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 28. März 2012 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; FG § 17 Abs. 5;

Gründe

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) zu. Die Revision kann dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit geben zu klären, ob in Fällen, in denen die Feststellung von Anspruchsschäden von Pflichtteilsberechtigten nach § 17 Abs. 5 FG i.V.m. § 16 Abs. 1 BFG als anteiliger Miteigentumsschaden erfolgt ist, die Pflichtteilsberechtigten den Schadensausgleich nach § 349 i.V.m. § 342 Abs. 3 LAG bereits mit der Eigentumsrückgabe oder Entschädigungsleistung an die Erben erlangen oder erst mit Realisierung ihres Pflichtteilsanspruchs.

Vorinstanz: Verwaltungsgerichts Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 915/11