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BVerwG - Entscheidung vom 20.12.2012

5 B 89.12

Normen:
VwGO § 123 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 20.12.2012 - Aktenzeichen 5 B 89.12

DRsp Nr. 2013/1405

Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegensandes wird für das Antragsverfahren auf 2 500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 123 Abs. 1 ;

Gründe

Der ausdrücklich auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO gerichtete Antrag ist schon deshalb unzulässig, weil das Bundesverwaltungsgericht nicht Gericht der Hauptsache und deshalb für die Entscheidung über den Antrag nicht zuständig ist (§ 123 Abs. 2 VwGO ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO . Die Festsetzung des Wertes des Streitgegensandes beruht auf § 52 Abs. 2 (Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges 2004, NVwZ 2004, 1327).