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BVerwG - Entscheidung vom 04.12.2012

8 C 12.12

Normen:
VwGO § 93 S. 2
VwGO § 125 Abs. 1
VwGO § 141 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 04.12.2012 - Aktenzeichen 8 C 12.12

DRsp Nr. 2013/5604

Zulässigkeit einer Verfahrenstrennung aufgrund Teilbarkeit des Streitgegenstandes in zeitlicher Hinsicht i.R.e. Verfahrens auf dem Gebiet des ersten GlüÄndStV

Tenor

Soweit das Revisionsverfahren den Untersagungszeit-raum ab dem 1. Dezember 2012 betrifft, wird es abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 51.12 fortgeführt.

Normenkette:

VwGO § 93 S. 2; VwGO § 125 Abs. 1 ; VwGO § 141 S. 1;

Gründe

Die Verfahrenstrennung gemäß § 93 Satz 2 i.V.m. § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 VwGO ist zulässig, weil der Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht teilbar ist. Da die angegriffene Untersagung einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung darstellt, ist ihre Rechtmäßigkeit zeitraumbezogen nach der jeweils geltenden Rechtslage zu beurteilen.

Die maßgebliche Rechtslage hat sich in Nordrhein-Westfalen am 1. Dezember 2012 mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV) vom 13. November 2012 (GV.NRW. S. 524) geändert. Die Trennung des Verfahrens in zeitlicher Hinsicht dient der Verfahrensbeschleunigung. Sie stellt sicher, dass rechtliches Gehör zur Frage, inwieweit die Rechtsänderung für die Beurteilung der Untersagung erheblich ist, gewährt werden kann, ohne die Entscheidung über denjenigen Teil des Streitgegenstandes zu verzögern, für den die bisherige, von den Beteiligten bereits umfassend erörterte Rechtslage maßgeblich ist.