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BVerwG - Entscheidung vom 11.10.2012

9 B 36.12, 9 PKH 3.12

Normen:
VwGO § 152 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 11.10.2012 - Aktenzeichen 9 B 36.12, 9 PKH 3.12

DRsp Nr. 2012/20762

Zulässigkeit einer Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg

Ein Beschluss, mit dem das Oberverwaltungsgericht eine Anhörungsrüge zurückgewiesen hat, ist nach § 152a Abs. 4 S. 3 VwGO unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Februar 2012 wird verworfen.

Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Normenkette:

VwGO § 152 Abs. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Der Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge des Antragstellers zurückgewiesen worden ist, ist vielmehr nach § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 07.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen OVG 9 RM 1.12