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BVerwG - Entscheidung vom 25.09.2012

6 B 38.12

Normen:
VwGO § 152 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 25.09.2012 - Aktenzeichen 6 B 38.12

DRsp Nr. 2012/19552

Zulässigkeit einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht nach § 152 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. August 2012 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 152 Abs. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Darauf ist in der angefochtenen Entscheidung sowie im Schreiben des Vorsitzenden vom 31. August 2012 hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 08.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 E 787/12