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BVerwG - Entscheidung vom 19.07.2012

10 B 26.12

Normen:
VwGO § 133 Abs. 3 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 19.07.2012 - Aktenzeichen 10 B 26.12

DRsp Nr. 2012/16270

Zulässigkeit einer Beschwerde bei Nichteinreichung innerhalb der Beschwerdefrist

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Januar 2012 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 133 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 26. Juni 2012 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 20.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen VGH