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BVerwG - Entscheidung vom 29.10.2012

8 B 73.12

Normen:
VwGO § 67 Abs. 4

BVerwG, Beschluss vom 29.10.2012 - Aktenzeichen 8 B 73.12

DRsp Nr. 2012/21954

Zulässigkeit einer Beschwerde an das BVerwG wegen fehlender Vertretung durch einen gem. § 67 Abs. 4 VwGO zugelassenen Prozessbevollmächtigten

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 13. Juli 2012 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 67 Abs. 4 ;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: VG Magdeburg, vom 13.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 249/11