BVerwG, Beschluss vom 22.10.2012 - Aktenzeichen 2 B 73.12, 2 PKH 18.12
Zulässigkeit einer Anhörungsrüge bei lediglicher Wiederholung des bereits im Verfahren vorgebrachten, vom Senat als unzutreffend zurückgewiesenen Arguments
Ein Restitutionsbegehren ist nach Ablauf der Fünfjahresfrist des § 153 VwGO i.V.m. § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO unzulässig.
Tenor
Die mit Schreiben vom 7. Oktober 2012 erhobene Anhörungsrüge des Klägers wird zurückgewiesen.
Der erneute Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsverfahrens.
Gründe
Die mit Schreiben vom 7. Oktober 2012 erhobene Anhörungsrüge des Klägers wird zurückgewiesen. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass der Senat in seinem Beschluss vom 21. September 2012 - BVerwG 2 B 66.12
(2 PKH 17.12) - den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hätte (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO ). Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers in angemessener Weise beschieden. In seiner Anhörungsrüge wiederholt der Kläger lediglich seine bereits im Verfahren BVerwG 2 B 66.12 vorgebrachten, vom Senat als unzutreffend zurückgewiesenen Argument. Er übersieht zum einen, dass der angefochtene Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs unanfechtbar ist (§ 152 Abs. 1 VwGO , zum anderen nimmt er nach wie vor nicht zur Kenntnis, dass das Bundesverwaltungsgericht für seine Restitutionsklage nicht zuständig ist, weil es in dem vormaligen Verfahren des Klägers (BVerwG 2 B 44.77) nicht - wie von § 153 VwGO i.V.m. § 584 Abs. 1 ZPO vorausgesetzt - in einem Revisionsverfahren durch Urteil, sondern lediglich im Beschwerdeverfahren gemäß §§ 132 f. VwGO durch Beschluss entschieden hat. Im Übrigen verkennt der Kläger, dass sein Restitutionsbegehren, worauf ihn bereits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hingewiesen hat, jedenfalls am Ablauf der Fünfjahresfrist des § 153 VwGO i.V.m. § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO scheitern muss.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts scheidet aus, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Eine Streitwertfestsetzung ist nicht notwendig, da sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes ergibt.