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BVerwG - Entscheidung vom 11.12.2012

8 C 48.12

Normen:
VwGO § 93 S. 2

BVerwG, Beschluss vom 11.12.2012 - Aktenzeichen 8 C 48.12

DRsp Nr. 2013/5616

Zulässigkeit der Verfahrenstrennung bei Teilbarkeit des Streitgegenstands in zeitlicher Hinsicht (hier: Landesglücksspielgesetz)

Tenor

Soweit das Revisionsverfahren den Untersagungszeitraum ab dem 1. Juli 2012 betrifft, wird es abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 55.12 fortgeführt.

Normenkette:

VwGO § 93 S. 2;

Gründe

Die Verfahrenstrennung gemäß § 93 Satz 2 i.V.m. § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 VwGO ist zulässig, weil der Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht teilbar ist. Da die angegriffene Untersagung einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung darstellt, ist ihre Rechtmäßigkeit zeitraumbezogen nach der jeweils geltenden Rechtslage zu beurteilen.

Die maßgebliche Rechtslage hat sich in Rheinland-Pfalz am 1. Juli 2012 mit dem Inkrafttreten des Landesgesetzes zu dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag und dem Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (Landesglücksspielgesetz - LGlüG -) vom 22. Juni 2012 (GVBl RP S. 166) geändert. Die Trennung dient der Verfahrensbeschleunigung. Sie ermöglicht eine zeitnahe Entscheidung über den Teil des Streitgegenstandes, für den die frühere, bereits umfassend erörterte Rechtslage maßgeblich ist, ohne den Beteiligten die Gelegenheit zur eingehenden Prüfung

und Erörterung der neuen Rechtslage, ihrer Umsetzung und ihrer Konsequenzen für den Untersagungszeitraum ab dem 1. Juli 2012 zu nehmen.

Vorinstanz: OVG Rheinland-Pfalz, - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 11455/11