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BVerwG - Entscheidung vom 08.02.2012

7 B 12.12; 7 PKH 2.12

Normen:
VwGO § 152 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 08.02.2012 - Aktenzeichen 7 B 12.12; 7 PKH 2.12

DRsp Nr. 2012/4113

Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte i.R.d. Prozesskostenhilfe

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Die Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 18. April 2011 und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Juli 2011 werden verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Normenkette:

VwGO § 152 Abs. 1 ;

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, weil die Beschwerde gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen keine Aufsicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO , § 114 ZPO ).

Die Beschwerden sind unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Beschlüsse nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Vorinstanz: OVG Bremen, vom 18.04.2011
Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 19.07.2011