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BVerwG - Entscheidung vom 13.11.2012

4 B 51.12, 4 PKH 2.12

Normen:
VwGO § 152 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 13.11.2012 - Aktenzeichen 4 B 51.12, 4 PKH 2.12

DRsp Nr. 2012/22420

Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. September 2012 wird verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Normenkette:

VwGO § 152 Abs. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. September 2012, Aktenzeichen 1 O 12/12 nicht, mit dem die Anträge des Antragstellers, den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21. August 2012 aufzuheben sowie das "Protokoll" zu übersenden, durch das die "krankhafte Störung der Geistestätigkeit festgestellt" worden ist, und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurden.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Vorinstanz: OVG Schleswig-Holstein, vom 21.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 12/12