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BVerwG - Entscheidung vom 22.03.2012

9 B 74.11

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 133 Abs. 3 S. 3
FlurbG § 65

BVerwG, Beschluss vom 22.03.2012 - Aktenzeichen 9 B 74.11

DRsp Nr. 2012/7300

Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beim lediglichen Nichtfolgen dem Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des materiellen Rechts; Rüge der Nichtberücksichtigung eines Vorbringens zur mangelhaften Qualität von Abfindungsgrundstücken i.R.v. Ansprüchen nach FlurbG als Gehörsverstoß

1. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs schützt nicht davor, dass ein Gericht den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des materiellen Rechts für nicht entscheidungserheblich hält bzw. ihm nicht folgt.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Revision gegen ein Urteil, das nebeneinander auf mehrere, je selbstständig tragende Begründungen gestützt ist, nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt.3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass für die Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - Flurbereinigungsgericht - vom 19. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; FlurbG § 65 ;

Gründe

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Soweit das Beschwerdevorbringen einer Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ), mit der eine Gehörsverletzung geltend gemacht wird, zuzuordnen ist, greift diese nicht durch.

Die Kläger rügen, das Gericht habe ihr Vorbringen zur mangelhaften Qualität der Abfindungsgrundstücke nicht berücksichtigt. Damit ist ein Gehörsverstoß nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ). Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG , § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet zwar das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs schützt jedoch - anders als die Beschwerde meint (Beschwerdebegründung S. 7 f.) - gerade nicht davor, dass ein Gericht den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des materiellen Rechts für nicht entscheidungserheblich hält bzw. ihm nicht folgt (vgl. Beschluss vom 23. Juni 2008 - BVerwG 9 VR 13.08 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 7 Rn. 3; stRspr). In dem von der Beschwerde herangezogenen Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 8 C 20.96 -(Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 274 S. 35 f.) kam es demgegenüber gerade auch nach der Rechtsauffassung des Gerichts auf Tatsachen an, die für die Entscheidung erheblich waren, denen das Gericht aber zu Unrecht nicht nachgegangen war. Der Verwaltungsgerichtshof hat hier darauf abgestellt, dass mit einem Rechtsbehelf gegen eine vorläufige Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG nicht vorab die Wertgleichheit der künftigen Abfindung gerügt werden könne, und sich aus diesem Grund mit der Frage der wertgleichen Abfindung nach § 44 FlurbG und dem entsprechenden Vorbringen der Kläger nicht auseinandergesetzt (UA S. 18 f.). Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr angenommen, dass gegenüber einer vorläufigen Besitzeinweisung - außer formellen Mängeln - nur geltend gemacht werden kann, dass eine auch nur vorübergehende Nutzung der zugewiesenen Flächen entweder wegen eines offensichtlichen groben Missverhältnisses zum Wert der Einlage oder unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in die Betriebsstruktur unzumutbar sei. Unter dieser Prämisse hat er die Zuweisung eines Grundstückes am Bahndamm im Steilhang entgegen dem Vorbringen der Kläger berücksichtigt, jedoch einen entscheidenden Einfluss auf die Betriebsstruktur verneint (UA S. 24 f.). Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe den Einwand unberücksichtigt gelassen, dass die "weggemessene" Teilfläche des Flurstücks Nr. 715 für die Kläger im Hinblick auf eine Betriebserweiterung unverzichtbar sei, geht ebenfalls fehl. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausdrücklich mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt, allerdings die Rechtsauffassung der Kläger nicht geteilt (UA S. 23/24). Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs schützt aber nicht davor, dass ein Gericht der Rechtsauffassung des Klägers nicht folgt. Auch im Hinblick auf die weiteren Kritikpunkte hat die Beschwerde in keiner Weise dargelegt, dass die von ihr in dem angefochtenen Urteil vermissten Umstände den Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage der von ihm vorgenommenen materiellen Rechtsprüfung zu einer anderen Entscheidung hätten führen können.

Ebenso wenig ist ein Gehörsverstoß mit dem Vorbringen dargelegt, der Verwaltungsgerichtshof habe die Einwände der Kläger gegen die Wertermittlung nicht berücksichtigt. Die Kläger führen hierzu aus, die Bestandskraft der Ergebnisse der Wertermittlung könne ihnen nicht entgegengehalten werden, weil sie sich auf die von der Flurbereinigungsbehörde in Aussicht gestellte Berücksichtigung ihrer Interessen hätten verlassen können und deswegen keinen Anlass gehabt hätten, sich um die Wertermittlung in Bezug auf die Defizite der zugewiesenen Flurstücke zu kümmern. Sie machen damit in der Sache ein Recht auf Nachsichtgewährung i.S.d. § 134 Abs. 2 FlurbG geltend. Einen Gehörsverstoß kann die Beschwerde damit aber nicht begründen, weil es für den Verwaltungsgerichtshof nicht darauf ankam, ob die Kläger im Rahmen einer Nachsichtgewährung eine Änderung der Wertfeststellung erreichen könnten. Denn er ist davon ausgegangen, dass die Wertermittlungsfeststellung im Rahmen der vorläufigen Besitzeinweisung nach § 65 Abs. 1 FlurbG berücksichtigt werden könne, ohne dass sie unanfechtbar sein müsse (UA S. 18). Schon deshalb musste er nicht auf die Einwendungen gegen die Wertermittlung eingehen.

Daneben hat der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung zwar auch darauf gestützt, dass der Wertermittlungsbeschluss, § 32 FlurbG , bestandskräftig sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann aber die Revision gegen ein Urteil, das nebeneinander auf mehrere, je selbstständig tragende Begründungen gestützt ist, nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. etwa Beschluss vom 28. September 1990 - BVerwG 9 B 107.90 - NVwZ 1991, 376 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

2. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) ist ebenfalls nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ).

Dieser Zulassungsgrund würde voraussetzen, dass für die Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 -BVerwGE 13, 90 <91 f.> und vom 20. Februar 2002 - BVerwG 9 B 63.01 -Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 32 S. 2). Daran fehlt es hier. Die Beschwerde hat eine Grundsatzfrage noch nicht einmal im Ansatz aufgeworfen. Es ist auch nicht erkennbar, welche Frage aus der Sicht der Beschwerde rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig sein könnte.

3. Auch die übrigen Ausführungen sind nicht geeignet, einen der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO darzulegen. Die Beschwerdebegründung lässt über die bereits erörterten Fragen hinaus nicht erkennen, dass die Beschwerde den Streitstoff gesichtet und rechtlich durchdrungen hat (zu dieser Anforderung vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 15). Zum Teil wendet sie sich gegen Ausführungen im Tatbestand des Urteils (Beschwerdebegründung S. 3 - 6). Angriffe auf den Tatbestand eines Urteils können jedoch für sich genommen weder eine Gehörsrüge rechtfertigen noch die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung begründen. Unrichtigkeiten des Tatbestandes sind vielmehr im Verfahren nach § 119 VwGO zu korrigieren. Darüber hinaus wendet sich die Beschwerde, ohne das Vorbringen bestimmten Zulassungsgründen zuzuordnen, allgemein gegen die rechtliche und tatsächliche Würdigung durch den Verwaltungsgerichtshof. Dies kann jedoch die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 , § 159 Satz 2 VwGO ; die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 2 , § 47 Abs. 1 und 3 GKG .

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 19.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 7 S 2337/10