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BVerwG - Entscheidung vom 08.08.2012

3 A 1.12, 3 PKH 9.12

Normen:
VwGO § 152 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 08.08.2012 - Aktenzeichen 3 A 1.12, 3 PKH 9.12

DRsp Nr. 2012/17523

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer revisionsinstanzlichen Beschwerde im Verwaltungsgerichtsverfahren

Tenor

Der als "Untätigkeitsklage" bezeichnete Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2012 wird verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Normenkette:

VwGO § 152 Abs. 1 ;

Gründe

Der als Beschwerde zu wertende Rechtsbehelf ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe an das Bundesverwaltungsgericht durch Beschwerde nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht; darauf wurde der Kläger hingewiesen.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.