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BVerwG - Entscheidung vom 02.08.2012

8 B 59.12, 8 PKH 4.12

Normen:
VwGO § 152 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 02.08.2012 - Aktenzeichen 8 B 59.12, 8 PKH 4.12

DRsp Nr. 2012/17378

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer revisionsinstanzlichen Beschwerde im Verwaltungsgerichtsverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Juni 2012 wird verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 152 Abs. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO .

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 11.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 668/12